AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stefan Eßer

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
Stefan Eßer-Mitarbeiter (nachfolgend Leiharbeitnehmer genannt) stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Leiharbeitnehmer werden gemäß den vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungen der auszuführenden Tätigkeit ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet werden. Diese bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der Stefan Eßer. Sollte der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden und erwachsen dem Leiharbeitnehmer deshalb durch einen Tarifvertrag oder aufgrund anderer Umstände höhere Lohnansprüche gegen Stefan Eßer als bei der ursprünglich mit dem Entleiher vereinbarten Tätigkeit, so ist Stefan Eßer berechtigt, die Arbeitnehmerüberlassung zu dem Satz abzurechnen, der für die Überlassung einer entsprechend qualifizierten Kraft angefallen wäre. Insoweit gilt die allgemeine Preisliste der Stefan Eßer.

§ 2 Arbeitssicherheit
Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Vor Arbeitsaufnahme hat der Entleiher die Leiharbeitnehmer über die von seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen die Leiharbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Schutzausrüstung oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der Stefan Eßer für den entstandenen Schaden. Die Leiharbeitnehmer sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg versichert. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort während der gesamten Einsatzdauer gewährleistet ist. Arbeitsunfälle sind an Stefan Eßer mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher ebenfalls der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher gestattet Stefan Eßer– nach vorheriger Absprache – den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

§ 3 Kündigung des Vertrages
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Stefan Eßer -Mitarbeiter abzugeben. Der Leiharbeiter ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere: • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher • Zahlungsverzug des Entleihers insbesondere auch gegenüber anderen Stefan Eßer -Geschäftsstellen • die sittenwidrige Abwerbung von Stefan Eßer -Leiharbeitnehmern • Benachteilungen/Diskriminierungen von Stefan Eßer -Leiharbeitnehmern • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne von § 323 BGB unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

§ 4 Arbeitszeitgesetz/Tarifverträge
Der Entleiher verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für den Leiharbeitnehmer einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Entleiher Stefan Eßer unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich, Stefan Eßer unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird er Stefan Eßer den Betrag erstatten, welcher nach Bekanntwerden der Mindestlohnvereinbarung dem Leiharbeitnehmer nachgezahlt werden muss. Sollte der AÜV fortgesetzt werden, ist der Verrechnungssatz für die Zukunft angemessen anzupassen.

§ 5 Haftung
Die Leiharbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen von Stefan Eßer. Eine Haftung von Stefan Eßer für die vom Leiharbeitnehmer verursachten Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. Stefan Eßer haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der erhaltenen Anforderungskriterien für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Stefan Eßer.

§ 6 Rechnungslegung
Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich gegenüber Stefan Eßer rechtsverbindlich zu bestätigen. Stefan Eßer -Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. Stefan Eßer ist bei Verzug ohne konkreten Nachweis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%, zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschaden bleibt Stefan Eßer unbenommen.

§ 7 Mehrarbeit- und Zuschlagsberechnung
Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt 7 Arbeitsstunden bei einer 5-Tage-Woche. Die über diese Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Mehrarbeitsstunden. Es werden folgende Zuschläge berechnet: a) für die ersten 2 Mehrstunden (Mo.–Fr.) = 25% b) für weitere Mehrarbeitsstunden (Mo.–Fr.) = 50% c) für die ersten 2 Arbeitsstunden an Samstagen = 25% d) für weitere Arbeitsstunden an Samstagen = 50% e) für Arbeitsstunden an Sonntagen = 70% f) für Arbeitsstunden an normalen Feiertagen = 100% g) für Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr = 100% h) für Arbeitsstunden am 1. Januar, 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen = 150 % i) für Spätarbeit (14.00–22.00 Uhr) = 15% j) für Nachtarbeit (20.00–6.00 Uhr) = 25% k) für Nachtarbeit (soweit Mehrarbeit) = 50%

§ 8 Stefan Eßer-Leiharbeitnehmer und Vermittlungshonorar bei Personalvermittlung

(1) Stefan Eßer-Leiharbeitnehmer sind nicht befugt, für die Stefan Eßer Zahlungen entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für die Stefan Eßer verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Zahlungen an Leiharbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung. (2) Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis zwischen der Stefan Eßer und dem Entleiher auch darauf gerichtet, dem Entleiher den an ihn entliehenen Stefan Eßer -Leiharbeitnehmer ggfls. zur dauerhaften Einstellung zu vermitteln. Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das mit der Stefan Eßer bestehende Vertragsverhältnis auch auf eine solche Vermittlung gerichtet ist. (3) Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer der Stefan Eßer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. (4) Eine Personalvermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch die Stefan Eßer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (5) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. (6) Der Entleiher ist verpflichtet, der Stefan Eßer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die Stefan Eßer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. (7) In den oben genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an die Stefan Eßer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. (8) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Leiharbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von 12 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. (9) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen der Stefan Eßer und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt der Stefan Eßer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechung in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. (10) Wird der Leiharbeitnehmer aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbstständigen für den Entleiher tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

§ 9 Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, sind ausgeschlossen. Ist der Auftrag beendet, sind Beanstandungen in jedem Falle innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Feststellung der die Beanstandung begründenden Umstände ankommt. Zurückhaltungen oder Minderungen von Forderungen ohne vorherige schriftliche Anzeige und rechtskräftige Feststellung sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung von Stefan Eßer auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. Der Entleiher kann gegen Stefan Eßer keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Entleihers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für Stefan Eßer nicht verbindlich, auch wenn Stefan Eßer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck des Vertragswerks am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Zustandekommen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist nach Wahl von Stefan Eßer deren Firmensitz oder der Sitz der für die Vertragsausführung zuständigen Stefan Eßer Geschäftsstelle.

Stand 01.01.2015